Gesetze / Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
UStDV§ 17d Buchmäßiger Nachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen
Stand: 10.01.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UStDV%201980/17d#abs-1 (1) Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen (§ 6a Absatz 1 und 2 des Gesetzes) hat der Unternehmer im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen der Steuerbefreiung einschließlich der ausländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers buchmäßig nachzuweisen. Die Voraussetzungen müssen eindeutig und leicht nachprüfbar aus der Buchführung zu ersehen sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UStDV%201980/17d#abs-2 (2) Der Unternehmer hat Folgendes aufzuzeichnen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UStDV%201980/17d#abs-3 (3) In den einer Lieferung gleichgestellten Verbringungsfällen (§ 6a Absatz 2 des Gesetzes) hat der Unternehmer Folgendes aufzuzeichnen:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UStDV%201980/17d#abs-4 (4) Werden neue Fahrzeuge an Abnehmer ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer in das übrige Gemeinschaftsgebiet geliefert, hat der Unternehmer Folgendes aufzuzeichnen:
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 17d UStDV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.